Er habe dem Beschuldigten die Seite zugewandt und sei mit Helfen beschäftigt gewesen und habe entsprechend die drohende Gefahr nicht erkennen können. Bei einem so geführten Tritt dränge sich die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung auf. Es bestehe kein Zweifel, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Handelns gewusst und schwere Körperverletzungen gewollt resp. im Sinne eines Eventualvorsatzes zumindest in Kauf genommen habe, womit auch die subjektive Tatbestandsmässigkeit gegeben sei (aus Erwägung 3.3.2, S. 13).