Auf der Willensseite sei festzuhalten, dass er trotz diesem Wissen sowie dem Umstand, dass er das beabsichtigte Opfer unmittelbar zuvor bereits k.o. geschlagen habe, dem am Boden sich befindlichen C. einen heftigen wuchtigen Fusstritt an den Kopf versetzt habe. Der Schlag sei derart stark gewesen, dass der Schädel des Opfers gebrochen sei, was einer massiven Gewalteinwirkung bedürfe. Die Stärke des Schlages ergebe sich auch aus der Art, wie der Tritt ausgeführt worden sei. Der Beschuldigte habe ausgeholt und mit dem Schuh, wie wenn er einen Fussball treffen wollte, mit voller Wucht an den Kopf gekickt.