Die Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen sei angesichts der konkreten Tatumstände nicht nur ohne weiteres möglich gewesen, sondern das entsprechende Risiko sei sogar sehr hoch gewesen. Darüber sei sich der Beschuldigte auch in seinem alkoholisierten Zustand im Klaren gewesen. In Bezug auf die Wissensseite sei deshalb festzuhalten, dass die Verletzungen von C. keine Folgen eines ungewöhnlichen, äusserst unglücklichen Tatverlaufs seien, sondern dass aufgrund des heftigen Fusstritts mit anschliessendem unkontrollierten Kopfaufprall damit zu rechnen gewesen sei.