Vor allem wenn das Opfer unvorbereitet getroffen werde und sich weder wehren noch schützen könne. Es sei dem Beschuldigten auch ohne medizinisches Fachwissen bekannt gewesen, dass es ausschliesslich vom Zufall abhänge, welche Verletzungen durch einen heftigen Fusstritt an den Kopf entstehen würden, ob sich eine Lebensgefahr verwirkliche und ob bleibende Schäden bestehen bleiben würden. Die Gefahr von lebensgefährlichen Verletzungen sei angesichts der konkreten Tatumstände nicht nur ohne weiteres möglich gewesen, sondern das entsprechende Risiko sei sogar sehr hoch gewesen.