2.6.2. Subjektiver Tatbestand 2.6.2.1. Die Vorinstanz führt aus, es sei allgemein und auch dem Beschuldigten bekannt gewesen, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf und/oder ein dadurch bewirkter Aufprall dieses sehr empfindlichen Körperteils zu schweren Körperverletzungen und bleibenden Schäden führen könne. Vor allem wenn das Opfer unvorbereitet getroffen werde und sich weder wehren noch schützen könne.