Die Arbeitsunfähigkeit nach dem Austritt aus der Reha-Klinik betrug während zwei Monaten 50% und danach während zwei Monaten 20%. Ab Mitte Juli 2018 war der Berufungsbeklagte 1 wieder zu 100% tätig. Ausserdem war sein Geruchssinn über eine Dauer von rund 3 Jahren vermindert. Nach seinem Austritt aus dem Kantonsspital St. Gallen am 22. Februar 2018 litt er unter leichten kognitiven Funktionsstörungen und war nur reduziert belastbar. Dies war auch noch nach dem Rehabilitationsaufenthalt der Fall.