Dies wird bereits dadurch widerlegt, dass sich gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals St. Gallen die Behandlung auf konservative Überwachung beschränkte. Somit muss das Vorliegen einer lebensgefährlichen Verletzung des Berufungsbeklagten 1 im Sinne von Art. 1 von Art. 122 StGB verneint werden.