Doch die Folgerung der Vorinstanz, dass die Verletzungen des Beschwerdegegners 1 lebensgefährlich im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB gewesen seien, teilt das Kantonsgericht gestützt auf die Aktenlage nicht. Fest steht gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, dass das Schädel-Hirn-Trauma zwar als schwer zu klassifizieren und als potentiell lebensgefährlich zu bezeichnen ist, sich aber eine konkrete (akute) Lebensgefahr anhand der klinisch dokumentierten Befunde nicht ableiten lässt. Es trifft zwar zu, dass der vor Ort betreuende Rettungsdienst des Spitals Appenzell von