21 - 37 Die Generalklausel der anderen schweren Schädigung des Körpers sowie der körperlichen oder geistigen Gesundheit (Abs. 3 von Art. 122 StGB) findet Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall Umstände vorliegen, die den in Abs. 1 und 2 normierten Fällen bei wertender Betrachtung gleichkommen. Angesichts der hohen Strafdrohung kommen nur schwerste Eingriffe in die physische oder psychische Integrität in Betracht.