Diese Gefahr muss dem Taterfolg, d.h. der Verletzung, anhaften und nicht der Tathandlung (GUNHILD GODENZI, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage 2020, N. 2 zu Art. 122 StGB). Es genügt, dass die akute Lebensgefahr vorübergehend und nur für einen kurzen Zeitraum bestanden hat (GUNHILD GODENZI, a.a.O., N. 2 zu Art. 122 StGB).