20 - 37 Schädel-Hirn-Traumas stark beeinträchtigt worden. Über längere Zeit, während knapp drei Jahren, habe C. unter vermindertem Geruchsinn (Hyposmie) gelitten. Diese Hyposmie stelle schon für sich allein eine schwere Schädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB dar. Schliesslich sei die schwere Körperverletzung auch aufgrund der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB anzunehmen.