Dazu braucht es weitere objektive Umstände, die darauf schliessen lassen, der Berufungskläger habe durch sein Verhalten ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen. Der vorliegend zu beurteilende Fusstritt des Berufungsklägers gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht als derart gefährlich zu beurteilen, dass auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann. Zwar schlug der Berufungskläger mit grosser Kraft mit dem Vollrist seines Turnschuhs zu, jedoch handelte es sich um einen einmaligen Schlag mit eher leichtem Schuhwerk. Nach dem Tritt entfernte sich der Berufungskläger vom Tatort.