In der Literatur wird teilweise echte Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung befürwortet. Begründet wird dies damit, dass durch die vollendete Körperverletzung ein Erfolgsunrecht geschaffen werde, welches durch die Bestrafung wegen einer versuchten Tötung nicht abgegolten werde. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtigerweise deckt ein Schuldspruch für einen Versuch das ganze Spektrum vom untauglichen bis zum nur um Haaresbreite gescheiterten Versuch ab (GIAN EGE, a.a.O., N. 18 zu Art. 111 StGB). 2.5.3. Fälle von Fusstritten und Faustschlägen gegen den Kopf aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: