Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.2.). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebensverfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bun-