Entsprechend folgert das Bundesgericht: «Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen.»; (GIAN EGE, a.a.O., N. 15 zu Art. 111 StGB). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.2.).