2.4.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Irrt der Täter über die Identität oder eine andere Eigenschaft des von ihm angegriffenen Menschen oder Objekts (so z.B. wenn der Täter B erschiessen wollte, aber den mit diesem verwechselten A tötet), liegt ein (unbeachtlicher) error in persona vel objecto vor.