Indem der Beschuldigte, wie er selbst ausgeführt habe, nach dem Faustschlag ins Gesicht von A. diesem auch noch einen Fusstritt habe geben wollen, aber ihn mit dem am Boden kauernden (unbeteiligten) C. verwechselt und diesen getroffen habe, habe er sich über die von ihm angegriffene und verletzte Person geirrt. Er habe erreicht, was er gewollt habe, nämlich die Verletzung eines Menschen. A. und C. seien als gleichwertige Angriffsobjekte zu bezeichnen, weshalb der Irrtum über die Person in Bezug auf die Verurteilung wegen einem Verletzungs- resp. Tötungsdelikt unbeachtlich sei (aus Erwägung 3.2., S. 10).