Erst vor Bezirksgericht sagte er erstmals aus, er könne sich nicht daran erinnern. Vor Kantonsgericht räumte er wiederum ein, er habe den Kopf mit dem oberen Teil, also mit dem flachen Teil des Schuhs getroffen. Dagegen gibt es keinerlei Hinweise in den Akten, welche dafür sprechen, dass der Berufungskläger mit dem Innenrist seines Turnschuhs zugeschlagen hätte. Dies hat er auch nie vorgebracht. Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 mit dem Vollrist seines Turnschuhs ausgeführt hat. Die gesundheitlichen Folgen des Fusstritts sind vorstehend detailliert dargelegt.