sich nicht z.B. durch die Arme habe schützen können, wie dies bei vielen anderen Sachverhalten der Fall sei. Bezüglich der Ausführungen der Verteidigung zum Alkoholkonsum werde auf die selbstverschuldete Herbeiführung einer verminderten Urteilsfähigkeit verwiesen. Dies auch im Hinblick auf die von der Verteidigung vorgebrachte fehlende Impulskontrolle. Es habe bereits Vorfälle gegeben. Der Berufungskläger habe dagegen nichts gemacht mit professioneller Beratung. Für die Berufungsbeklagte gelte das «mit den Kollegen besprechen» nicht als Bearbeitung eines Vorfalles im Nachhinein.