Als ehemaliger Fussballer kenne der vortragende Staatsanwalt den Unterschied zwischen Vollrist/Innenrist gut. Es sei klar, B. habe mit dem Vollrist zugeschlagen, gekickt. Das sei natürlich eine ganz andere und viel massivere Einwirkung auf einen Kopf, oder was auch immer. Im Gegensatz zu vielen anderen bereits vom Bundesgericht beurteilten Fällen, abgesehen vom ersten zitierten Fall der Verteidigung, sei dabei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte 1 keinerlei Abwehrchancen gehabt habe resp. sich nicht z.B. durch die Arme habe schützen können, wie dies bei vielen anderen Sachverhalten der Fall sei.