den mit dem langen Leidensweg. Man wisse auch nicht, ob der Geruchsinn wieder da sei. Ebenso sehe die Berufungsbeklagte die Tatbestandselemente der versuchten vorsätzlichen Tötung als gegeben. Dies vor allem unter Betrachtung der Art der Ausführung des Fusskicks durch B., welcher (wörtliches Zitat aus den Einvernahmen), «wie bei einem Fussball» gegen den Kopf von C. gekickt habe. Heute habe er das anders gesagt, habe aber auch gesagt, dass er sich nicht mehr gut erinnern könne. Die Verteidigung habe von Innenrist gesprochen. Als ehemaliger Fussballer kenne der vortragende Staatsanwalt den Unterschied zwischen Vollrist/Innenrist gut.