122 Abs. 2 StGB nicht mit ausreichender Beweissicherheit belegt sei. Das von Literatur und Praxis für die Generalklausel geforderte Mass sei vorliegend nicht erfüllt. Die lediglich teilweise Verminderung des Geruchssinns während mehreren Monaten, 12 Tage Spitalaufenthalt und 3 Wochen Rehaklinik, Schmerzen wohl nicht über das Übliche bei einem Schädelhirntrauma hinausgehend und nach der Entlassung aus der Reha noch 2 Monate 50% und 2 Monate 20% Arbeitsunfähigkeit würden die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllen.