Wenn Dr. med. E. als Hausarzt festhalte, es hätten bei C. vor dem Vorfall nie Probleme mit dem Geruchssinn bestanden, so sei dazu zu bemerken, dass er wohl zuvor C. auch nie diesbezüglich getestet habe. Der adäquate Kausalzusammenhang sei daher fraglich. Gemäss dem kürzlich eingereichten ärztlichen Zeugnis von Dr. med. D. sei der Geruchssinn von C. offenbar wieder beinahe vollständig zurückgekehrt (nur noch 1 von 8 Substanzen nicht erkannt). Es scheine, dass somit kein bleibender gesundheitlicher Schaden bestehen werde, sodass auch Art. 122 Abs. 2 StGB nicht mit ausreichender Beweissicherheit belegt sei.