2 - 37 und bewusstlos geworden. B. habe anlässlich des Fusstritts trotz seines alkoholisierten Zustandes genau gewusst, was er getan habe und beabsichtigte, die am Boden kniende Person zu verletzen. Dabei habe er lebensgefährliche oder tödliche Verletzungen in Kauf genommen. Anschliessend habe sich B. entfernt, ohne sich um den niedergeschlagenen und bewusstlosen C. zu kümmern.