{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-04-15", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_K-1-2022_2025-04-15.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/k-1-2022/@@download/file/k-1-2022", "Checksum": "88a7218a48f0fc365475053f29ef8a3e"}, "Scrapedate": "2025-05-30", "Num": ["K 1-2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 15.04.2025 (publiziert) K 1-2022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 15.04.2025 (publié) K 1-2022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 15.04.2025 (pubblicato) K 1-2022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Strafzumessung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2466", "Zeit UTC": "30.05.2025 01:22:21", "Checksum": "90282f879f4c55919431d4ad6cc02267", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 15.04.2025 (publiziert) K 1-2022\nRegeste:\nStrafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Strafzumessung\n\n Strafbare Handlung gegen Leib und Leben, Strafzumessung\n\nDer Berufungskläger hat mit dem einmaligen Tritt gegen den Kopf des am Boden knienden\nBerufungsbeklagten 1 nicht zwingend dessen Tod in Kauf genommen. Daher ist er von der\nAnklage der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22\nAbs. 1 StGB freizusprechen. Trotz des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas des Berufungsbeklagten 1 sah das Gericht gestützt auf die Akten den Tatbestand der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB als nicht erfüllt an. Hingegen kam es\nzum Schluss, dass der Berufungskläger mit seinem Tritt schwere Kopfverletzungen beim Getroffenen in Kauf nahm. Da sich der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung\nletztlich nicht verwirklichte, liegt lediglich ein Versuch dazu vor.\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Sachverhalt A.\nAm Sonntagmorgen, 11. Februar 2018, 01.45 Uhr, kam es an der Fasnacht in Appenzell\nvor dem Rathaus, Hauptgasse 6, in der Bar bei den Rathausbögen, zwischen der\nGruppe um B. sowie derjenigen um A. zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung\nund zu Handgreiflichkeiten. In deren Verlauf versetzte B. A. mit der rechten Faust einen\nSchlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging. A. erlitt aufgrund des Faustschlages\neine Nasenbeinkontusion mit einer Rissquetschwunde an der Nase.\n\nSachverhalt C.\nDer unbeteiligte C., Cousin von B., kniete sich neben den am Boden liegenden A. nieder\nin der Absicht, sich um ihn zu kümmern. B. holte einige Sekunden nach dem Faustschlag\nmit seinem rechten Fuss aus und schlug mit dem Fuss gegen die linke Seite des Kopfes\nresp. das Gesicht von C. B. trug dabei Turnschuhe. C. fiel aufgrund des Schlags rückwärts auf den Boden, schlug mit dem Kopf auf und wurde bewusstlos. Anschliessend\nentfernte sich B., ohne sich um den bewusstlosen C. zu kümmern. C. erlitt aufgrund des\nFusstrittes eine Kalottenfraktur links temporal undisloziert, ein Epiduralhämatom temporal links von 5mm, eine Contre-coup Kontusionsblutung temporal rechts und war einige\nMinuten bewusstlos. Zusätzlich erlitt C. einen Verlust eines Teils seines Geruchsinns. C.\nmusste vom 11. bis 22. Februar 2018 im Kantonsspital St. Gallen und vom 23. Februar\n2018 bis 15. März 2018 in der Rehaklinik Zihlschlacht medizinisch behandelt werden.\n\nSachverhalt Geschwindigkeitsüberschreitung\nAm Freitag, 2. April 2021, 12.53 Uhr, lenkte B. den von ihm geleasten Mercedes-Benz\nin 9063 Stein, Sondertal, Fahrtrichtung Appenzell, im Zuge eines Überholmanövers mit\neiner Geschwindigkeit von netto mindestens 153 km/h im Tempo-80-Ausserortsbereich.\n\n2. (…)\n\n3.\n3.1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 9. Juli 2021 gegen B. Anklage beim Bezirksgericht\nwegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A., versuchter vorsätzlicher Tötung\nsowie schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C. und qualifiziert grober Verletzung\nder Verkehrsregeln. (…)\n\n1 - 37\n3.2. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erliess am 14. Dezember 2021 folgendes Urteil:\n\n«1.\n1.1. B. wird vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m.\nArt. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.\n1.2. B. wird der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der qualifiziert schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig gesprochen.\n\n2. B. wird mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten bestraft.\n\n(…)\n\n4. Der Verteidiger von B. (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 die Berufung ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei Ziff. 1.2. des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei B. der vollendeten einfachen Körperverletzung\n(Art. 123 Ziff. 1 StGB) i.V.m. eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung\n(Art. 122 StGB) zum Nachteil von C., der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1\nStGB) zum Nachteil von A. und der qualifiziert schweren Verkehrsregelverletzung\n(Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG) schuldig zu sprechen; Es sei Ziff. 2 des angefochtenen\nUrteils aufzuheben, und es sei B. mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten (für\ndie Sachverhalte «C.» und «Raserdelikt») sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00 (Sachverhalt «A.»), beides bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2\nJahren, zu bestrafen; Eventualiter sei B. mit einer Gesamtfreiheitsstrafe (für alle Sachverhalte) von maximal 23 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren,\nzu bestrafen. (…) Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Berufungsbeklagte) reichte am\n21. Januar 2022 Anschlussberufung ein und stellte Anträge zu den Schuldsprüchen, zur\nStrafzumessung und zur Kostenfolge. (…)\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Gemäss Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird dem Beschuldigten B. bezüglich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung zum\nNachteil von C. (Berufungsbeklagter 1) folgendes vorgeworfen:\n\n"}