III. Entscheid Demgemäss wird verfügt: 1. Die Beschwerde vom 10. März 2026 gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2026 wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechtvertretung die in der Höhe von Fr. 1'821.40 (inkl. MwSt. Fr. 136.49) genehmigten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet.