Durch die Grundentschädigung sind gemäss § 6 Abs. 1 Anwaltstarif Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Gemäss § 13 Abs. 1 Anwaltstarif sind dem Anwalt neben der Grundentschädigung sämtliche notwendigen Auslagen (Porti, Telefon- und Faxgebühren, Kopie usw.) zu ersetzen.