Festzulegen ist demzufolge die Höhe der auszurichtenden Parteientschädigung. Gemäss § 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 gelten in Verfahren in Verwaltungssachen, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen und wo das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwerts untersagt, die §§ 3 9 von 10 Abs. 1 lit. b (Grundentschädigung) und 6 ff. (ordentliche und ausserordentliche Zu- und Abschläge) Anwaltstarif sinngemäss.