Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Gewährung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass das Verfahren und die Rechtslage betreffend Ausgang aus dem geschlossenen Strafvollzug für einen juristischen Laien komplex sind. Dies rechtfertigt den Beizug eines Rechtsbeistands. Die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von § 34 Abs. 2 VRPG ist somit zu bejahen. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person von E._____, Advokat, Advokatur und Notariat D._____, S-Weg 2 / T-Strasse 65, U._____, ist daher gutzuheissen.