Gründe, wie etwa deren Fähigkeiten, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 124 V 32 E. 4b). Beim Kriterium der Notwendigkeit einer Verbeiständung ist zudem die Frage zu stellen, ob eine nicht bedürftige Person unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998 S. 439).