Dabei ist auf die Tragweite einer Entscheidung abzustellen und besonders nach der Intensität des Eingriffs in die Rechtsstellung der bedürftigen Person durch den entsprechenden Entscheid zu fragen. Bei offensichtlich minder schweren Fällen kann eine unentgeltliche Rechtsvertretung auch dann in Frage kommen, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur bestehen, denen die betroffene Person – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 120 Ia 43 E. 2a). Als besondere Schwierigkeiten fallen nicht nur Umstände wie Komplexität der Rechtsfragen, Unübersichtlichkeit des Sachverhalts und dergleichen in Betracht, sondern insbesondere auch in der Person liegende