Gemäss § 34 Abs. 2 VRPG kann einer Partei unter den Voraussetzungen der Mittellosigkeit und eines nicht aussichtslosen Begehrens zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist. Dabei ist auf die Tragweite einer Entscheidung abzustellen und besonders nach der Intensität des Eingriffs in die Rechtsstellung der bedürftigen Person durch den entsprechenden Entscheid zu fragen.