Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit erfüllt. Der unterliegende und damit kostenpflichtige Beschwerdeführer wird einstweilen von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Er ist gemäss § 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 6.5.