Dem Vollzugsbericht vom 13. Juli 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf dem Freikonto einen Kontostand von Fr. 68.60, auf dem Zweckkonto einen Kontostand von Fr. 192.40 und auf dem Sparkonto einen Kontostand von Fr. 381.20 aufweist. Der Beschwerdeführer gilt als mittellos im Sinne von § 34 VRPG. 6.4.