Die Mittellosigkeit bestimmt sich aus einer Gegenüberstellung der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei auf der einen und ihrer notwendigen Auslagen zum Lebensunterhalt auf der anderen Seite (prozessualer Zwangsbedarf) unter gleichzeitiger Berücksichtigung der mutmasslichen Prozesskosten. Dabei sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch zu berücksichtigen (BSK-ZPO- RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., Art. 117 N. 7).