Vorliegend geht es um die Beurteilung eines Ausgangs aus dem geschlossenen Strafvollzug. Eine Beschwerde gegen einen solchen Entscheid kann nicht als aussichtslos beurteilt werden. Es können dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde zudem weder eine unhaltbare Rechtsauslegung noch das Nichterfüllen von Prozessvoraussetzungen vorgeworfen werden. Die Beschwerde vom 10. März 2026 erweist sich daher nicht als aussichtlos. 8 von 10 6.3.