Aussichtslosigkeit kann materieller oder formeller Art sein, je nachdem, ob das Begehren materiell aussichtslos oder prozessual unzulässig ist. Materielle Aussichtslosigkeit liegt etwa vor, wenn sich die Anträge auf eine rechtlich unhaltbare Rechtsauslegung stützen. Formell aussichtslos ist ein Rechtsmittel, wenn es prozessual unzulässig ist, insbesondere wenn alle oder einzelne Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt werden (Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017 [BSK ZPO]-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 18 ff.).