Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde auf Gesuch hin natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Rechtfertigt es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage und ist zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei eine Vertretung notwendig, kann einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden (§ 34 Abs. 2 VRPG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Zivilprozessrechts (§ 34 Abs. 3 VRPG). 6.2.