Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 9. Februar 2026 erweist sich demnach als sachgerecht und verhältnismässig. Die Beschwerde vom 10. März 2026 ist demgegenüber unbegründet und aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig und hat die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.