Zwei Drittel seiner Strafe sind am 30. August 2027 verbüsst, sodass sich ausgehend vom Gesuchszeitpunkt eine Reststrafdauer von etwa 1,5 Jahren bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ergibt. Bereits eine bedingte Entlassung in circa zwei Jahren ist für das Bundesgericht "eine hinreichend lange Zeit, um ein starkes Indiz daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen und die ohnehin bevorstehende Ausreise aus der Schweiz vorzuverschieben" (Urteil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.).