Etwa in der Beurteilung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 19. November 2025 wird dem Beschwerdeführer ein gutes Vollzugsverhalten attestiert, was positiv für ihn zu werten ist. Ebenfalls positiv zu werten ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Begehung weiterer Straftaten schliessen liessen. Der Beschwerdeführer sieht sich nach Verbüssen seiner Freiheitsstrafe jedoch eines Landesverweises über 15 Jahre ausgesetzt. Bereits aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung ist "eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne weiteres anzunehmen" (Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2011 vom 12. Januar 2012 E. 4.3).