Sofern einer der Tatbestände der Urlaubsgewährung erfüllt ist, ist dieser nur in angemessenem Umfang zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). Nötig ist, dass eine Flucht in der Gesamtwürdigung als wahrscheinlich erscheint (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 38), wobei die gesamten Verhältnisse einzubeziehen und umfassen zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_133/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.4.). Das AJV verweist in diesem Zusammenhang auf eine konkrete Fluchtgefahr, welche vom Beschwerdeführer verneint wird.