6 von 10 ehemalige Ehefrau, mit welcher er von 2016 bis 2019 in einer ehelichen Gemeinschaft gelebt hatte. Es lässt sich den Vollzugsberichten entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Besuch von seiner heutigen Ehefrau erhalten hat. Im Rahmen der Untersuchungshaft, des vorzeitigen Strafantritts und des Verbüssens der Freiheitsstrafe ist der Aufbau einer engen, dauerhaften Beziehung aus objektiven Gründen nicht ohne Weiteres anzunehmen.