Art. 14 Abs. 1 Richtlinie IV.16 normiert den Regelfall, wonach eingewiesenen Personen, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen haben, keine Urlaube gewährt werden. Weiter wird in Abs. 2 lit. a desselben Artikels ausgeführt, dass Urlaube unter anderem bewilligt werden können, sofern eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson nachgewiesen werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um einen Ausgang, welchen er dazu nutzen möchte, seine in X._____ wohnhafte Ehefrau in Y._____ zu treffen. Die Ehe bestand zum Gesuchszeitpunkt seit einem Jahr.