Art. 84 Abs. 6 StGB enthält lediglich die Rahmenbedingungen zum Urlaub. Die Einzelheiten solcher Vollzugslockerungen richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil WBE.2025.403 vom 19. Januar 2026 in E. 3.1. mit Verweis auf konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung festhält. Wie bereits unter E. 3.4 ausgeführt worden ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von Verwaltungsverordnungen wie der Richtlinie IV.16 nicht ohne triftigen Grund abzuweichen.