Dem Gesagten entsprechend kommt eine Ausgangsgewährung in den Fällen des Art. 84 Abs. 6 StGB in Frage, sprich zur Pflege der Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen. Die drei Grundformen sind abschliessend (BSK StGB-MARTINO IMPERATORI, Art. 84 N 34a). Bei der Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung gilt es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Sicherheitsinteresse und dem Interesse des Gefangenen an der Resozialisierung und der Vermeidung von Haftschäden.