Bei Ausgängen handelt sich wie beim Urlaub um Vollzugslockerungen im Hinblick auf die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit, weshalb für die Gewährung von Ausgängen auch jene Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche für die Gewährung von Urlaub erforderlich sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.3, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 2.3.2 und 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 2.3.2). 4. 4.1.