Ausgänge dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken (Art. 20 Abs. 1 Richtlinie IV.16). Im geschlossenen Vollzug sind sie als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig (Art. 20 Abs. 2 Richtlinie IV.16). 3.5.