5 von 10 c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie: − rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, − sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und − während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.