Einschlägig ist vorliegend die Richtlinie IV.16 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.2). Nach Art. 12 Richtlinie IV.16 können der eingewiesenen Person Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn: a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;